Aktuelles zur Ukrainehilfe
Auf dieser Seite sind alle gesammelten Informationen zu finden, die im Kontext der Aufnahme von Geflüchteten aus der Ukraine relevant sind.
Aktuelle Rechtslage
Zur Überbrückung der aufenthaltsrechtlichen Situation bis zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 AufenthG durch die Ausländerbehörden hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat die Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Ausländern (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung – UkraineAufenthÜV) erlassen, die am 08.03.2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde und am 09.03.2022 in Kraft tritt. Damit werden aus der Ukraine Vertriebene (Staatsangehörige der Ukraine sowie sonstige Drittstaatsangehörige) vorübergehend vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit und können den für die Zeit nach Außerkrafttreten der Verordnung erforderlichen Aufenthaltstitel nach der Einreise im Bundesgebiet einholen.
Nach § 2 der Verordnung vorübergehend vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind danach
- Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum 30. November 2022 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, sind für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Diese Befreiung erfasst sowohl visumsbefreite wie nicht visumsbefreite Ausländer. Dies gilt sowohl für Ukrainer, als auch sonstige Ausländer die sich am Stichtag in der Ukraine befunden haben. Der Regelungsbereich erfasst alle Ausländer, die im Zeitraum vom 24.02.2022 bis zum 04.03.2024 eingereist sind.
- Ukrainische Staatsangehörige, die am 24. Februar 2022 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, aber die sich zu diesem Zeitpunkt vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben, und die bis zum 4. März 2024 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, sind für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Dies gilt auch für in der Ukraine anerkannte Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und Personen, die in der Ukraine internationalen oder gleichwertigen nationalen Schutz genießen.
Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels gilt rückwirkend zum 24.02.2022 solange keine ablehnende Entscheidung zur Erteilung eines Aufenthaltstitel getroffen wurde (§ 2 Abs. 3). § 3 der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung regelt, dass die Aufenthaltstitel im Inland beantragt werden können. Die Geltungsdauer der Verordnung ist bis zum 02.06.2024 befristet.
Hinweis: Das Recht zur Stellung eines Asylantrags bleibt für alle Geflüchteten aus der Ukraine bestehen.
Anmeldung und Registrierung
In einem ersten Schritt erfolgt die Anmeldung bei den Einwohnermeldeämtern auf den Rathäusern der Städte und Gemeinden.
Aufgenommene Personen müssen sich außerdem in einem weiteren Schritt bei den zuständigen Ausländerbehörden registrieren. Eine Registrierung ist unter anderem für den möglichen Bezug von Sozialleistungen und für den legalen Aufenthalt zwingend erforderlich. Es gibt im Landkreis Heidenheim drei Ausländerbehörden bei der Stadt Heidenheim und der Stadt Giengen für die dort untergekommenen Geflüchteten sowie beim Landratsamt Heidenheim für die in den übrigen 9 Städten und Gemeinden lebenden Geflüchteten:
Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels gilt rückwirkend zum 24.02.2022 (§ 2 Abs. 4). § 3 der Verordnung regelt, dass Aufenthaltstitel im Inland beantragt werden können. Die Geltungsdauer der Verordnung ist bis zum 23.05.2022 befristet.
Hinweis: Das Recht zur Stellung eines Asylantrags bleibt für alle Geflüchteten aus der Ukraine bestehen.
Kontaktdaten der drei Ausländerbehörden im Landkreis Heidenheim:
Sobald sich die Geflüchteten persönlich bei der Ausländerbehörde vorstellen, wird ihnen eine sogenannte Vorsprachebescheinigung ausgestellt. Diese dient als Nachweis über die Vorsprache bei der Ausländerbehörde und ist auch Grundlage für den Erhalt von Leistungen sowie medizinischer Versorgung. Außerdem erhalten Geflüchtete nach erfolgter Registrierung zusätzlich eine sogenannte Anlaufbescheinigung.
Geflüchtete im Landkreis Heidenheim (mit Ausnahme der Städte Heidenheim und Giengen) können über den Onlinedienst Aufenthaltstitel für Geflüchtete aus der Ukraine eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Antragstellung Sozialleistungen (finanzielle Unterstützung)
Geflüchtete aus der Ukraine können finanzielle Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Hilfe zum Lebensunterhalt, Kosten der Unterkunft/ Miete, Krankenhilfeleistungen, Bildung- und Teilhabe-Leistungen) beim Fachbereich Soziale Sicherung und Integration des Landratsamts Heidenheim beantragen. Antragsunterlagen sind bei diesen Stellen erhältlich.
Für Fragen in Notfällen oder zur Antragstellung wenden Sie sich bitte an die Asylbewerberleistungsbehörde Landratsamt Heidenheim:
Gesundheit
Im Gesundheitsamt des Landkreises Heidenheim wurde ein Konzept entwickelt, wie Geflüchtete in die Regelversorgung begleitet werden können. In Anlehnung an die „VersorgungAssistentin in der Hausarztpraxis“ (VERAH) wurde die „VersorgungsAssistentin im Gesundheitsamt“ (VERAG) etabliert.
Es handelt sich dabei um ein Team aus erfahrenen Krankenschwestern und einer medizinischen Fachangestellten. Neben der beruflichen Qualifikation sind persönliche Qualifikationen erforderlich. Selbständiges Arbeiten und die Fähigkeit selbständig Entscheidungen treffen zu können sind ebenso wichtig wie Notfälle erkennen zu können. Zusätzlich haben die Krankenschwestern an der Fortbildung „Link Nurse“ (Qualifikation zur Hygienebeauftragte in der Pflege) im Klinikum Heidenheim teilgenommen.
Aufgabe der VERAG ist, ein niederschwelliges medizinisches Angebot in Form von Sprechstunden vor Ort anzubieten. Sie stellt den Kontakt zu Geflüchteten her. Sie informiert sich über akute medizinische Probleme und organisiert bei Bedarf Arzttermine, Rezepte und Medikamente, macht Verbandswechsel. Sie kümmert sich um die Röntgenuntersuchung nach § 36 IfSG. Bei Bedarf begleitet sie die Geflüchteten zu Terminen in der Arztpraxis und im Klinikum, vereinbart Folgetermine. Die VERAG ist Lotsin zwischen Arztpraxis, Patient, Pflegedienst und anderen die gesundheitliche Versorgung betreffenden Anlaufstellen.
Hilfsangebote für Frauen und Kinder
Sach- und Geldspenden
Vielen Dank für Ihr Interesse, mit Sach- oder Geldspenden die Geflüchteten aus der Ukraine zu unterstützen. Geldspenden sowie eigeninitiative Sachspenden sind bitte unmittelbar an die bekannten Hilfsorganisationen zu richten. Die beste Möglichkeit, flexibel zu unterstützen, bieten derzeit Geldspenden.
Ehrenamtlich Engagierte, Dolmetscher und Pflegefamilien gesucht
Mitbürgerinnen und Mitbürger, die sich ehrenamtlich in der Ukrainehilfe engagieren möchten, können sich per E-Mail unter ukrainehilfe@landkreis-heidenheim.de melden. Zudem werden jetzt auch Mitbürgerinnen und Mitbürger gesucht, die sowohl Ukrainisch als auch Deutsch sprechen und ihre Hilfe bei Übersetzungen oder beim Sprachmitteln anbieten möchten.