Kontakt

Vermessungsarbeiten und Ausbildung
Heckentalstraße 86
89518 Heidenheim an der Brenz
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Fax 07321 321-551430

Grundstücksvermessung - Grenzfeststellung beantragen

Sie möchten Ihr Grundstück bebauen? Oder Sie benötigen aus anderen Gründen eine genaue Feststellung der Grundstücksgrenzen? Dann müssen Sie das Grundstück vermessen lassen. Die Ergebnisse der Vermessungen werden in das Liegenschaftskataster übernommen. Dort wird die Lage der Grenzpunkte genau festgelegt.

Zuständige Stelle

Leistungsdetails

Voraussetzungen

keine

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag auf Grenzfeststellung formlos stellen. Sie haben folgende Möglichkeiten:

  • Sie beauftragen einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder eine öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin.
  • Sie wenden sich an die Vermessungsbehörde des Ortes, in dem sich das Grundstück befindet.

Sie erhalten daraufhin das Ergebnis der Vermessung.

Müssen Einträge im Liegenschaftskataster verändert werden, erhalten Sie von der Vermessungsbehörde einen Fortführungsnachweis.

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

Vermessungsgebühren nach der Gebührenverordnung in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis

Die Höhe der Gebühr ist abhängig vom Bodenwert. Auf Antrag werden fehlende Grenzpunkte abgemarkt, hierfür fallen zusätzlich Gebühren an.

Beispiel:

Die Gebühr für die Grenzfeststellung zweier Grenzpunkte setzt sich so zusammen:

  • für die Grenzfeststellung je Grenzpunkt 60 Euro;
  • für die Abmarkung wenn ein Grenzzeichen fehlt zusätzlich 60 Euro je Grenzpunkt;
  • bei einem Bodenwert über 10 Euro/m² bis 100 Euro/m² wird die Gebühr mit einem Faktor 1,7 multipliziert;
  • für jeden Auftrag (räumlich und zeitlich zusammenhängend) wird eine Grundgebühr von 200 Euro hinzugerechnet.

Die Grenzfeststellung dieser zwei Grenzpunkte mit deren Abmarkung kostet insgesamt 404 Euro zuzüglich Umsatzsteuer.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat dessen ausführliche Fassung am 09.06.2021 freigegeben.