Kontakt

Frau Stefanie Bittner
Alte Ulmer Straße 2
89522 Heidenheim an der Brenz
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Formulare

Befreiung vom Gewässerrandstreifen

Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen. Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigte sollen Gewässerrandstreifen im Hinblick auf ihre Funktionen erhalten.

Im Gewässerrandstreifen sind die Umwandlung von Grünland in Ackerland, das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern, der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder die fortgeschwemmt werden können, verboten. Auch die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen ist im Gewässerrandstreifen verboten. Der Gewässerrandstreifen ist im Außenbereich zehn Meter und im Innenbereich fünf Meter breit.
Die zuständige Behörde kann von einem Verbot eine widerrufliche Befreiung erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Maßnahme erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.

Kosten

Zeitgebühr: 16 Euro je angefangene Viertelstunde

Rechtsgrundlage

§ 29 Abs. 3 WG
§ 38 Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 29 Abs. 4 des Wassergesetzes (WG) für Baden-Württemberg