Tiertransport – Zulassung beantragen

Allgemeines zu Tiertransporten

Der Transport von Tieren ist von der Europäischen Union einheitlich in der Verordnung (EG) 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport (Tierschutztransportverordnung) geregelt worden. Diese Verordnung gilt nur für Transporte mit einem wirtschaftlichen Zusammenhang, also nicht für private Transporte. Zusätzlich gilt noch die nationale Tierschutztransportverordnung.

Wann dürfen nicht Tiere transportiert werden?

Als transportunfähig gelten verletzte Tiere oder Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Schäden, insbesondere in folgenden Fällen:

  • Tiere können sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen
  • Tiere mit großen offenen Wunden oder schweren Organvorfällen
  • festliegende Tiere
  • Tiere mit Knochenbrüchen
  • stark gestörtes Allgemeinbefinden
  • trächtige Tiere in fortgeschrittenem Trächtigkeitsstadium (≥ 90 Prozent)
  • Tiere, die vor weniger als sieben Tagen geboren haben
  • neugeborene Säugetiere mit nicht abgeheiltem Nabel


Kälber müssen mindestens 14 Tage alt sein, Ferkel mindestens drei Wochen, Lämmer mindestens eine Woche bei Transporten über 100 Kilometern (ausgenommen sind Transporte der eigenen Tiere im eigenen Transportmittel durch Landwirte bei Entfernungen unter 50 Kilometern).

Gebühren

Die Abrechnung erfolgt nach Aufwand und Zeit. Die Zeitgebühr beträgt 14 Euro je angefangene Viertelstunde. In der Regel beträgt die Gebühr zwischen 14 und 42 Euro.