Bestandsregistrierung und Tierkennzeichnung
Als vorbeugende Maßnahme gegen die Verbreitung von Tierseuchen schreiben verschiedene Verordnungen die Registrierungs- oder Genehmigungspflicht für mehrere Tierhaltungen vor. Daher sind folgende Tierhaltungen dem Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz gemäß der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) per Antrag anzuzeigen:
Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln und Laufvögel (§ 26 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV), Gehegewild, Kameliden und sonstige Klauentiere (§ 45 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV), Bienen (§ 1a Bienenseuchenverordnung).
Diese Anzeige ist zwingend erforderlich, damit das Landratsamt bei Eintritt des Seuchenfalls schnell und effektiv die erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen einleiten und überwachen kann. Da die Anzeige der Tierhaltung im öffentlichen Interesse liegt, ist diese gebührenfrei. Auch Änderungen in der Bestandsgröße sind anzuzeigen.
Die ausgefüllte Anlage D der Anzeige wird von uns an die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg weitergeleitet.
Zu beachten: Wenn Sie tierische Produkte als Lebensmittel vermarkten wollen (zum Beispiel Wild, Eier, Fleisch, Honig), gelten Sie als Lebensmittelunternehmer, müssen sich als solcher registrieren lassen und unterliegen damit der Lebensmittelkontrolle.