Erlaubnisse nach § 11 Tierschutzgesetz
Eine ausdrückliche Erlaubnis durch die zuständige Behörde nach § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG) braucht beispielsweise,
- wer Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung (Tierpension) hält,
- wer Tiere in einem Zoologischen Garten oder in einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, hält,
- wer gewerbsmäßig Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere (zum Beispiel Hunde oder Katzen), züchtet oder hält,
- wer mit Wirbeltieren handelt (Viehhändler, Zoohandlungen, Welpenhandel),
- wer zum Beispiel einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhält,
- wer Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringt oder einführt oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermittelt,
- wer Wirbeltiere als Schädlinge bekämpft,
- wer für Dritte Hunde ausbildet oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleitet.
Für eine solche Erlaubnis ist ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz (PDF) (776 KB) erforderlich (Gebühren: Abrechnung nach Aufwand und Zeit im Regelfall 150 Euro; 15 Euro je angefangene Viertelstunde).