Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung und Befreiung beantragen
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) regelt in § 39 den Umgang mit wild lebenden Tieren und wild wachsenden Pflanzen, auch wenn sie nicht besonders geschützt sind. Solche Tier- oder Pflanzenarten und deren Lebensräume dürfen nicht ohne vernünftigen Grund beeinträchtigt werden.
Eine Beeinträchtigung von Vorkommen besonders oder streng geschützter Arten ist nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 BNatSchG verboten. Dies kann auch ansonsten baugenehmigungsfreie Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen an Gebäuden betreffen, wenn zum Beispiel eine Beseitigung von Nestern oder Fledermausquartieren erforderlich ist.
Verboten sind insbesondere:
- Tötung
- Entnahme aus der Natur (auch Umsiedlung)
- Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
- Störung von Arten (besonders während der Aufzuchtzeiten)
Es ist jeweils zu klären, ob gesetzliche Freistellungen greifen oder eine Ausnahme (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) oder Befreiung (§ 67 BNatSchG) erforderlich ist. Bei der Zulassung von Handlungen, Eingriffen, Vorhaben oder Projekten ist deshalb überschlägig zu prüfen, ob die Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote wahrscheinlich ist.
Bitte beachten Sie, dass die Zuständigkeit für streng geschützte Arten beziehungsweise wenn der Antrag sowohl besonders als auch streng geschützte Arten betrifft oder der Geltungsbereich eines Naturschutzgebietes betroffen ist beim Regierungspräsidium Stuttgart liegt.
Voraussetzungen
Sie möchten eine Handlung durchführen, bei der wild lebende Tiere beeinträchtigt werden können.
Verfahrensablauf
Setzen Sie sich mit der unteren Naturschutzbehörde in Verbindung.
Erforderliche Unterlagen
Das geplante Vorhaben ist ausführlich zu beschreiben und gegebenenfalls in Plänen darzustellen, um von der unteren Naturschutzbehörde beurteilt werden zu können. Die Auswirkungen des Vorhabens auf Natur und Landschaft, Möglichkeiten der Vermeidung von Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes sowie vorgesehene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind zu beschreiben und darzustellen.
Rechtsgrundlage
- § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) (Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung von Rechtsverordnungen)
- § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) (Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten)
- § 45 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) (Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen)
- § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) (Landschaftsschutzgebiete)