Fleischhygiene
Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung umfasst die gesetzliche amtliche Untersuchung von Schlachttieren vor und nach der Schlachtung, um festzustellen, ob das Fleisch für den menschlichen Verzehr geeignet ist. Sie ist bei gewerblichen Schlachtungen zwingend für jedes einzelne Tier vorgeschrieben. Bei Hausschlachtungen genügt in der Regel die Fleischuntersuchung. Jede Schlachtung ist mindestens 48 Stunden vorher bei der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt anzumelden, die oder der für den Schlachtort zuständig ist.
Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung wird von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt Ihres Überwachungsbezirkes im Landkreis Heidenheim durchgeführt. Diese beurteilen das lebende Tier und ob das Fleisch für den menschlichen Genuss tauglich ist und in den Verkehr gebracht werden darf. Sofern Gründe zur Beanstandung vorliegen, wird das Fleisch als untauglich erklärt und gekennzeichnet und gelangt so nicht in die Lebensmittelkette.
Die Kosten für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen werden nach der aktuellen Gebührenverordnung Erzeugnisse tierischen Ursprungs des Landkreises Heidenheim (PDF) (354 KB) erhoben.
Bezirke für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Der Landkreis Heidenheim ist in Fleischuntersuchungsbezirke aufgeteilt, in denen jeweils eine amtliche Tierärztin oder ein amtlicher Tierarzt die Fleischuntersuchung (Schlachttier- und Fleischuntersuchung) vornimmt.
Stellen für die Trichinenuntersuchung
Eine Trichinenuntersuchung ist für Haus- und Wildschweine, Einhufer, Dachse, Sumpfbiber und andere fleischfressende Tiere vorgeschrieben, wenn das Fleisch dieser Tiere zum Genuss für den Menschen bestimmt ist. Die Untersuchung auf Trichinen (Trichinella spiralis) wird vom Untersuchungspersonal vorgenommen. Es gibt mehrere Trichinenuntersuchungsstellen im Landkreis Heidenheim.
Gebühren
Zur Förderung der Erlegung und Vermarktung von Wildschweinen im Rahmen der Bekämpfung der afrikanischen Schweinepest werden derzeit keine Trichinenuntersuchungsgebühren im Landkreis Heidenheim für Jägerinnen und Jäger bei regulären Trichinenuntersuchungen erhoben. Bei Untersuchungen außerhalb der regulären Trichinenuntersuchungszeiten gilt die Gebührenverordnung Erzeugnisse tierischen Ursprungs des Landkreises Heidenheim (PDF) (354 KB).
Zulassung von Lebensmittelbetrieben
Betriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft in den Verkehr bringen wollen, benötigen eine Zulassung. Eine Betriebszulassung wird für die Art der einzelnen Tätigkeiten, zum Beispiel Schlachtung, Zerlegung, Verarbeitung oder Umpacken erteilt. Auch Milch und Fisch verarbeitende Betriebe, Hersteller von Eiprodukten sowie Großküchen unterliegen der Zulassungspflicht.
Ausnahmen von der Zulassungspflicht bestehen für reine Transport- und Lagertätigkeiten ohne Temperaturregelungen sowie für bestimmte Formen des lokalen Einzelhandels. Die Zulassung richtet sich nach der Betriebsart und der Herstellungs- beziehungsweise Bearbeitungsmenge des Betriebes.
Bitte stellen Sie zur Zulassung Ihres Lebensmittelbetriebs einen formlosen Antrag inklusive maßstabsgetreuem Betriebsplan, Betriebsspiegel und tätigkeitsbezogenem Beiblatt an den Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz (Gebühr: 13 Euro je angefangene Viertelstunde).