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Landratsamt Heidenheim
Felsenstraße 36
89518 Heidenheim an der Brenz
Telefon 07321 321-0
Fax 07321 321-2410
Leistungen

Zustimmung für ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben beantragen

Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben tritt anstelle der Baugenehmigung die sogenannte Zustimmung, wenn der Bund, ein Land, eine andere Gebietskörperschaft d. ö. R. oder eine Kirche Bauherr ist und die Bauherrschaft die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung geeigneten Fachkräften der Baubehörde übertragen hat.

Dies gilt entsprechend für Vorhaben Dritter, die in Erfüllung einer staatlichen Baupflicht vom Land durchgeführt werden.

Onlineantrag und Formulare

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Es handelt sich um ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben.
  • Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
  • Der Bund, ein Land, eine andere Gebietskörperschaft d. ö. R. oder eine Kirche ist Bauherr und
  • die Bauherrschaft hat die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung geeigneten Fachkräften der Baubehörde übertragen.

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag elektronisch über das Serviceportal stellen.

Fristen

Erforderliche Unterlagen

  • Formular Lageplan schriftlicher Teil
  • Lageplan zeichnerischer Teil
  • Abstandsflächenplan
  • Bauzeichnungen: Grundrisse, Ansichten und Schnitte
  • Formular Baubeschreibung
  • Statistischer Erhebungsbogen für jedes Gebäude getrennt
  • wenn vorhanden: Formular Technische Angaben zu Feuerungsanlagen
  • wenn zutreffend: Angaben zu gewerblichen Anlagen

Zusätzlich ist die Darstellung der Grundstücksentwässerung erforderlich. Sie können diese auch später noch online nachreichen. Verwenden Sie hierzu den Online-Antrag Bauunterlagen nachreichen. Hierzu benötigen Sie das Aktenzeichen der Baurechtsbehörde zu Ihrem Bauvorhaben.

Das Bauvorhaben bedarf keiner technischen Prüfung (§ 70 LBO und § 19 Absatz 1 Nummer 2 LBOVVO).

Kosten

Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Gebührenordnung des Landkreises Heidenheim. Dort ist festgelegt, wie sich die Gebühr für Ihren Antrag berechnet.

Hinweise

Hinweise zum barrierefreien Bauen:

Die Vorschriften zur Barrierefreiheit nach § 35 Abs. 1 und § 39 LBO sind zu beachten. Die Einzelanforderungen (Aufzüge, Bewegungsflächen etc.) an barrierefreie Anlagen ergeben sich aus den in der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VwVTB) bekanntgemachten Normen DIN 18040 Teil 1 und Teil 2.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Landratsamt Heidenheim 16.08.2023