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Landratsamt Heidenheim
Felsenstraße 36
89518 Heidenheim an der Brenz
Telefon 07321 321-0
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Auswahl des Grundstücks

Bei der Auswahl des Grundstückes sollten Sie sich zunächst überlegen, welche Kriterien (z.B. Größe, Lage, Infrastruktur) es erfüllen muss, um Ihren Bedürfnissen gerecht zu werden.

Des Weiteren ist entscheidend, ob Sie das Grundstück auch so nutzen dürfen, wie es Ihren Vorstellungen entspricht. Wenn Sie ein unbebautes Grundstück bebauen möchten, müssen Sie abklären, ob das Vorhaben den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Maßgebende Vorschriften für das Baurecht finden Sie im Baugesetzbuch, in der Baunutzungsverordnung, der Landesbauordnung und den speziellen Gesetzen (z.B. wasserrechtliche Vorschriften im Wassergesetz).

Informationen über das Grundstück enthält der Bebauungsplan, das Baulastenverzeichnis, das Grundbuch, der Flächennutzungsplan und das Liegenschaftskataster. In diese Unterlagen sollten Sie unbedingt Einsicht nehmen, wenn Sie sich für ein konkretes Grundstück interessieren.

  • Im Flächennutzungsplan stellt die Gemeinde die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung in den Grundzügen dar. Aus dem Plan kann beispielsweise abgelesen werden, wo im Gemeindegebiet Wohnbauflächen, Gewerbe- und Industriebauflächen, Grünflächen oder Verkehrsflächen geplant sind. In der dazugehörigen Begründung werden die Planaussagen erklärt.
  • Der Bebauungsplan gibt Auskunft darüber, in welcher Weise ein Grundstück bebaubar ist. Sie finden beispielsweise Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, der Anzahl der Geschosse und der zulässigen Dachform. Beachten Sie aber, dass es nicht für jedes Baugebiet einen Bebauungsplan gibt. Hat die Gemeinde für das Gebiet, in welchem Ihr Grundstück liegt, keinen Bebauungsplan aufgestellt, muss sich das geplante Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Liegt Ihr Grundstück im Außenbereich, kommt eine Bebauung regelmäßig nicht in Betracht.
  • Das Baulastenverzeichnis gibt Auskunft darüber, welche öffentlich-rechtlichen Belastungen auf einem Grundstück ruhen. Dies kann beispielsweise eine Zufahrtsbaulast (über Ihr Grundstück führt die Zufahrt zu einer öffentlichen Straße) oder eine Abstandsflächenbaulast für ein anderes Grundstück (Sie haben die Abstandsfläche des Nachbargrundstücks übernommen) sein. Baulasten stellen reale Belastungen des Grundstückes dar und sind daher ein wertbeeinflussender Faktor beim Erwerb eines Grundstückes.
  • Das Grundbuch gibt Auskunft über die Rechte, die an einem Grundstück bestehen. In das Grundbuch wird beispielsweise eingetragen, wer Eigentümer eines Grundstücks ist. Aus dem Grundbuch ist aber auch ersichtlich, ob Lasten und Beschränkungen bestehen, wie beispielsweise Grunddienstbarkeiten (z.B. wenn Sie als Eigentümer eines Grundstücks Ihrem Nachbarn gestatten, seine Abwasser über Ihr Grundstück zu leiten) und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, Auflassungsvormerkungen und Verfügungsbeschränkungen (Insolvenz- und Testamentsvollstreckervermerke und Ähnliches). Außerdem kann dem Grundbuch entnommen werden, ob auf dem Grundstück Hypotheken oder Grundschulden lasten.
  • Das Liegenschaftskataster ist der flächendeckende Nachweis aller 9 Millionen Flurstücke und 5 Millionen Gebäude im Land. Es dient zusammen mit dem Grundbuch zur Sicherung des Eigentums an den Liegenschaften und gewährleistet, dass die Flurstücksgrenzen in der Örtlichkeit jederzeit mit hoher Genauigkeit bestimmt werden können. Das Liegenschaftskataster wird von den unteren Vermessungsbehörden bei den Landratsämtern und Städten geführt und durch Liegenschaftsvermessungen auf dem Laufenden gehalten.

Was Sie bei Erwerb des Grundstückes beachten müssen und was Sie über die Vertragsabwicklung wissen sollten, erfahren Sie in der Lebenslage "Grundstück".

Tipp: Falls Sie ein Grundstück zur gewerblichen Nutzung suchen, finden Sie auf den folgenden Seiten Angebote für freie Gewerbeflächen:

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium, das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur und das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz haben ihn am 15.09.2020 freigegeben.