Informationen zum Verbotszeitraum des Hecken- und Baumschnitts

Mit dem 1. März 2024 beginnt nach dem Bundesnaturschutzgesetz wieder der jährliche Verbotszeitraum, in dem Hecken, lebende Zäune, Gebüsche oder andere Gehölze nicht abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden dürfen. Dies gilt auch für Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen (z. B. Flächen des Erwerbsgartenbaus, private Zier- und Nutzgärten, öffentliche Grünanlagen) stehen. Der Verbotszeitraum dauert bis zum 30. September 2024. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die genannten Verbote verstößt, handelt ordnungswidrig. Erlaubt sind weiterhin schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Zu beachten ist, dass weitergehende Vorschriften unberührt bleiben. Dies betrifft insbesondere den Schutz von Streuobstbeständen und den Artenschutz. Das Entnehmen, Beschädigen oder Zerstören von Fortpflanzungs- und Ruhestätten wildlebender Tiere der besonders geschützten Arten (z. B. Vogel- und Fledermausarten) ist verboten. Daher ist bei der Hecken- und Baumpflege auf Vogelnester und vorhandene Höhlen zu achten. Der Schutz von Höhlenbäumen ist nicht an die momentane Anwesenheit der bewohnenden Tiere (Vögel, Fledermäuse, Eichhörnchen, Siebenschläfer etc.) gebunden.

Für weitere Informationen und bei Fragen zum Verbotszeitraum des Hecken- und Baumschnitts hilft die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Heidenheim unter Tel. 07321 321 1371 oder per E-Mail an naturschutz@landkreis-heidenheim.de weiter.

29/2024

Kontakt

Herr Tobias Mayer
Felsenstraße 36 (Haus A)
89518 Heidenheim an der Brenz
Telefon 07321 321-2297
Fax 07321 321-2211
Frau Diana Prutzer
Felsenstraße 36 (Haus A)
89518 Heidenheim an der Brenz
Telefon 07321 321-2202
Fax 07321 321-2211