Öffentliche Zustellungen
Die öffentlichen Zustellungen des Landkreises Heidenheim erfolgen gemäß § 10 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) und § 11 Abs. 2 Landesverwaltungszustellungsgesetz (LVwZG) ausschließlich an dieser Stelle gemäß der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen des Landkreises Heidenheim.
Die öffentliche Zustellung ist eine besondere Form der Bekanntmachung. Voraussetzungen hierfür sind beispielsweise gegeben, wenn der Aufenthalt einer Empfängerin bzw. eines Empfängers unbekannt oder nicht ermittelbar ist und auch die Zustellung der Benachrichtigung an eine Vertreterin oder einen Vertreter nicht möglich ist.