Tätigkeit mit asbesthaltigem Material anzeigen

Tätigkeit mit asbesthaltigem Material anzeigen

Für Asbest gilt in der Bundesrepublik Deutschland seit 1993 ein Herstellungs- und Verwendungsverbot. Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen sind verboten. Der Umgang mit Asbest ist nur noch bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten zulässig. Dabei sind die Gefahrstoffverordnung und die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 zu beachten – auch im privaten Bereich. Wenn Sie Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen, ist eine Anzeige bei der zuständigen Behörde zu stellen. Diese Anzeige kann unternehmens- oder objektbezogen sein.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie wollen Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen. Für diese Tätigkeiten besteht eine Anzeigepflicht.

Verfahrensablauf

Zur Anzeige steht Ihnen ein Online-Antrag zur Verfügung.
Für die Anzeige können die Vordrucke der TRGS 519 verwendet werden.

Fristen

Die Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien sind der Gewerbeaufsicht spätestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen

Erforderliche Unterlagen

  • Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan
  • Betriebsanweisung
  • Sachkundenachweis

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Kosten

-

Hinweise

Weitere Informationen zum Arbeiten mit Asbest finden Sie hier auf der Website des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg.

Freigabevermerk

Stand: 20.12.2022

Verantwortlich: Landratsamt Heidenheim

Kontakt

Herr Kurt Jooß
Alte Ulmer Straße 2
89522 Heidenheim an der Brenz
Telefon 07321 321-1331
Fax 07321 321-1320