Erdaufschüttung, Erdauffüllung oder Abgrabung - Genehmigung beantragen
Auffüllungen und Abgrabungen gelten als bauliche Anlage im Sinne der Landesbauordnung und sind ab 2 Metern Höhe oder Tiefe und über 500 m² Fläche sowohl baurechtlich als auch naturschutzrechtlich genehmigungspflichtig (§ 50 Anhang 1 Nr. 11. e Landesbauordnung Baden-Württemberg und § 19 Abs. 1 Ziff. 2 Naturschutzgesetz).
Den Antrag reichen Sie bitte rechtzeitig mit den dort genannten Planunterlagen über das Bauamt der für Sie zuständigen Stadt oder Gemeinde bei der unteren Naturschutzbehörde als Genehmigungsbehörde ein. Diese erteilt, sofern die Voraussetzungen gegeben sind, die baurechtliche und naturschutzrechtliche Gestattung.
Aber auch Vorhaben unterhalb dieser Größenordnung müssen angezeigt werden, damit die untere Naturschutzbehörde prüfen kann, ob geschützte bzw. schutzwürdige Bereiche vom Vorhaben betroffen und ob Beeinträchtigungen der Natur und des Landschaftsbilds gegeben sind, die einen Eingriff (§ 14 NatSchG) darstellen, der mit einer naturschutzrechtlichen Erlaubnispflicht verbunden wäre. Bei baurechtlich genehmigungsfreien Vorhaben reichen Sie den Antrag bitte direkt bei der unteren Naturschutzbehörde ein.
Voraussetzungen
Sie möchten eine Auffüllung oder Abgrabung auf einem Grundstück vornehmen.
Verfahrensablauf/erforderliche Unterlagen
Wenn Sie eine Auffüllung oder Abgrabung planen, fragen Sie bitte bei der unteren Naturschutzbehörde nach, ob Ihr Vorhaben genehmigungspflichtig ist. Sofern eine Genehmigung notwendig ist, beantragen Sie diese bitte rechtzeitig bei uns. Füllen Sie hierfür bitte den Antrag auf Auffüllung von Bodenmaterial (PDF) (1010 KB) aus und fügen Sie die dort genannten Planunterlagen bei.
Rechtsgrundlage
- § 17 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- § 19 Naturschutzgesetz (NatSchG)
- § 50 Landesbauordnung Baden-Württemberg