Abnahme fliegende Bauten
Fliegende Bauten sind nach der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut zu werden.
Voraussetzungen
Genehmigungspflichtige Fliegende Bauten sind beispielsweise Zelte (ab 75 Quadratmeter), Schaustellergeschäfte wie Schaukeln, Karusselle, Achterbahnen oder Traglufthallen.
Verfahrensablauf
Die Aufstellung ist dem Fachbereich Bau, Umwelt und Gewerbeaufsicht unter Vorlage eines gültigen Prüfbuchs rechtzeitig anzuzeigen. Die untere Baurechtsbehörde kann die Inbetriebnahme von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Die Entscheidung über eine Gebrauchsabnahme wird in der Regel bei der Anzeige getroffen.
Erforderliche Unterlagen
Prüfbuch mit Ausführungsgenehmigung
Kosten
Zeitgebühr: 14 Euro je angefangene Viertelstunde
Rechtsgrundlage
§ 69 Landesbauordnung (LBO)